| 1. |
Unterricht |
| 1.1. |
Das Schuljahr dauert jeweils vom 1. September bis zum 31.
August. |
| 1.2. |
Die Pierre-van-Hauwe-Musikschule bemüht sich, bestimmte
Lehrerwünsche zu erfüllen. Ein Anspruch auf eine bestimmte
Lehrkraft besteht jedoch nicht, die Unterrichtsvereinbarung
wird mit der Pierre-van-Hauwe-Musikschule Inning e.V.
getroffen. Auch berechtigt ein Lehrerwechsel, den die Schule
für notwendig hält, weder zur Minderung der Unterrichtsgebühr
noch zur Kündigung außerhalb der Kündigungsfrist. |
| 1.3. |
Die Pierre-van-Hauwe-Musikschule bemüht sich, Wünsche für
einen bestimmten Unterrichtsort zu erfüllen. Ein Anspruch
darauf besteht jedoch nicht. Auch berechtigt ein
Unterrichtsortwechsel, den die Schule für notwendig hält,
weder zur Minderung der Unterrichtsgebühr noch zur Kündigung
außerhalb der Kündigungsfrist. |
| 1.4. |
Zu Beginn des Schuljahres wird der Musikschulstundenplan
mit Unterrichtstag und -zeit für jeden Schüler
aufgestellt. Die Benachrichtigung über Unterrichtstag, -zeit, -ort und Lehrkraft findet ebenfalls zu Beginn des
Schuljahres, also in den ersten Septemberwochen statt. Diese
festgelegten Unterrichtstermine können durch Lehrkraft und
Schulleitung während des Schuljahres sporadisch oder auch
dauerhaft verändert werden. |
| 1.5. |
Die Aufsichtspflicht während des Musikunterrichts kann
sich nur auf die vereinbarte Unterrichtszeit und den
Unterrichtsraum beziehen. Eltern haften bis zum Betreten und
ab Verlassen des Unterrichtsraums für ihre Kinder. Konkrete
Details zum Bringen und Abholen besprechen Sie bitte mit der
Lehrkraft. |
| 2. |
Gebührenregelung |
| 2.1. |
Die Unterrichtsgebühren (Verwaltungsgebühr plus
Unterrichtstarif) sind Jahresgebühren; sie beziehen sich
jeweils auf ein Schuljahr und sind zusammen mit evtl.
anfallenden Leihgebühren in 12 Monatsraten jeweils zum 1.
eines Monats fällig. Zahlung erfolgt monatlich durch
Bankeinzug. Die gesamte, noch offenstehende Jahresgebühr
wird sofort zur Zahlung fällig, wenn der Schüler, bzw.
dessen gesetzlicher Vertreter mit 2 Monatsraten in Zahlungsrückstand
gerät oder der Bankeinzug mehr als einmal pro Schuljahr zurückgefordert
wurde. Alle Bankgebühren, die durch Rückforderung einer
Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Gebührenzahlenden.
Sprechen Sie am besten vorher mit unserem Büro. |
| 2.2. |
Beginnt ein Schüler seinen Unterricht während des
laufenden Schuljahres, so verringert sich die Jahresgebühr
um entsprechend viele volle Monatsraten. Es ist deshalb ein
Unterrichtsbeginn zum Monatsanfang ratsam. |
| 2.3. |
Wird Sozialermäßigung beantragt, ist ein Nachweis der
Bedürftigkeit zu führen. Anhand dieses Nachweises
entscheidet der Vorstand des Trägervereins der Musikschule
über eine Ermäßigung der Unterrichtsgebühr. |
| 2.4. |
Für das Entleihen von Musikinstrumenten der Musikschule
sind Leihgebühren zu entrichten, deren Höhe sich nach dem
Wert der Instrumente richtet. Einzelheiten regelt ein
zwischen dem Entleiher und der Musikschule abzuschließender
Vertrag. |
| 3. |
Unterrichtsausfall |
| 3.1. |
Unterrichtsstunden, die auf Veranlassung des Schülers
ausfallen, sind gebührenpflichtig und können nicht
nachgeholt werden. Terminverlegungen (Tausch mit anderen Schülern
der gleichen Lehrkraft) müssen mindestens 24 Stunden vor
dem eigentlichen Termin vom Schüler organisiert und der
Lehrkraft mitgeteilt sein, sind jedoch grundsätzlich nur
unter den Vorgaben des Musikschulstundenplans, bzw.
Raumbelegungsplans möglich. |
| 3.2. |
Unterrichtsstunden, die durch Erkrankung oder sonstige
unvermeidliche Verhinderung
der Lehrkraft ausfallen, sind bis zu 4 Unterrichtsstunden im
Schuljahr gebührenpflichtig. Bei längerer Verhinderung
einer Lehrkraft bemüht sich die Musikschule grundsätzlich
um eine Vertretungslehrkraft. Sollte dies nicht möglich
sein und darüber hinaus weitere Unterrichtsstunden
ausfallen, werden die Gebühren anteilig auf schriftlichen
Antrag erstattet. |
| 3.3. |
Bei längerer Erkrankung eines Schülers, die die
Teilnahme am Unterricht unmöglich macht, kann der
Unterrichtsvertrag nach 3 Monaten ab Krankheitsmeldung auf
schriftlichen Antrag und unter Vorlage eines ärztlichen
Attests für den Rest des Krankheitsaus-falls beitragsfrei
ruhen. |
| 4. |
Ferien |
| 4.1. |
Die Ferien fallen mit den ortsüblichen Schulferien
zusammen. An Feiertagen entfällt ebenfalls der Unterricht. |
| 4.2. |
An letzten Schultagen vor den Ferien ist, mit Ausnahme des
letzten Schultages vor den Sommerferien, Unterricht.. |
| 5. |
Abmeldungen |
| 5.1. |
Sollte ein Schüler seinen Unterricht an der Musikschule
beenden wollen, so ist dies grundsätzlich nur zum Ende des
laufenden Schuljahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist
möglich und bedarf der Schriftform. Hierzu ist das
Abmeldeformular (im Bedarfsfall bitte anfordern) bis spätestens
31. Mai an die Musikschule zu senden. |
| 5.2. |
Erfolgt keine fristgerechte Abmeldung, verlängert sich
die Unterrichtsvereinbarung um ein weiteres Schuljahr. |
| 5.3. |
Außerordentliche Kündigung ist nur möglich bei Umzug
weg vom Einzugsgebiet der Musikschule mit Dreimonatsfrist.
Hierzu muss der Umzugstermin und die neue Adresse
(gegebenenfalls die Meldebescheinigung) angegeben werden.
Die Jahresunterrichtsgebühr ist anteilig in vollen
Monatsraten zu zahlen. |
| 5.4. |
Vorzeitige Vertragsbeendigung als Kulanz-Ausnahme zu 5.1.
ist nur im Instrumental-Unterricht (nicht im
Ensemble-Unterricht oder der Elementarstufe) zum Monatsende
unter folgenden Voraussetzungen möglich und bedarf in jedem
Fall der Zustimmung des Vorstands: |
|
1. |
Der Schüler im Einzel-Instrumental-Unterricht stellt
einen Ersatz-Schüler, der in das bestehende
Unterrichtsvertragsverhältnis eintritt. |
|
2. |
Der Schüler im 2-er-Gruppen-Unterricht verpflichtet
sich bis zur regulären Vertragsbeendigung der Musikschule
den Differenzbetrag der Unterrichtsgebühr zwischen dem
gebuchten 2-er-Unter-richt und dem Einzel-30-Unterricht zu
erstatten. Der Unterricht des verbleibenden
Unterrichtspartners wird als E-30-Unterricht fortgesetzt. |
|
3. |
Der Schüler im 3-er-Gruppen-Unterricht verpflichtet
sich bis zur regulären Vertragsbeendigung der Musikschule
den Differenzbetrag der verbleibenden Unterrichtsgebühren
(aus dem gebuchten 3-er-Unterricht) und dem 2-er-Unterricht
zu erstatten. Der Unter-richt der verbleibenden
Unterrichtspartner findet fortan als 2-er-Unterricht statt. |
| 6. |
Probezeit |
| 6.1. |
Für Neu-Unterrichtsverträge (also für „Spielen mit
Musik“ im 1. Jahr, „Elementarer Instrumentalunterricht
in der gemischten Gruppe“ im 1. Jahr sowie im 1. Jahr des
Instrumentalunterrichts) gilt eine Probezeit für beide
Vertragsteile, in der bis zum 31.12. des Schuljahres mit
3-Wochen-Frist schriftlich
gekündigt werden kann. |
| 6.2. |
Zusätzlich gibt es die Möglichkeit für jeglichen
bestehenden Unterricht, bei Schulwechsel auf eine weiterführende
Schule eine Probezeit wie unter 6.1. zu beantragen. Der
Antrag bedarf der Genehmigung des Vorstandes und muss bis
zum 30.6. schriftlich vorliegen. |
| 7. |
Neuanmeldungen / Ummeldungen |
| 7.1. |
Neuanmeldungen können in der Regel nur berücksichtigt
werden, sofern sie bis zum 31. Mai eingegangen sind. Das
Gleiche gilt ent-sprechend für Ummeldungen. (Ummeldung
bedeutet die Ände-rung des bestehenden Unterrichts bezüglich
des Instruments oder der Unterrichtsart - beispielsweise
Gruppenunterricht in Einzelunterricht.) |
| 7.2. |
Sollten es die Möglichkeiten der Musikschule erlauben, können
Neu-Anmeldungen (nicht jedoch Ab- und Ummeldungen - s. 5.1.
und 5.4.) auch zu einem späteren Zeitpunkt angenommen
werden. |
| 8. |
Grundsätzliches |
| 8.1. |
Ich stimme mit meiner Unterschrift auf der Anmeldung der
Veröffentlichung von Bildern/Fotos des angemeldeten Schülers
im Rahmen der üblichen Musikschul-Publikationen
(Musikschul-Flyer, Musikschul-Website, Musikschul-Emails,
Musikschul-Berichte in Print- und sonstigen Medien etc.)
ausdrücklich zu. Selbstverständlich gibt es keinerlei
Weitergabe durch die Musikschule an schul-fremde Personen
oder Einrichtungen. Sollten Sie solchen Veröffentlichungen
nicht zustimmen, richten Sie bitte ein entsprechendes
formloses Schreiben an das Musikschul-Büro. |
| 8.2. |
Alle zusätzlichen Vermerke auf der Anmeldung, die die
Allgemeinen Bestimmungen einschränken oder erweitern sollen
und über Wunschanfragen hinausgehen, sind gegenstandslos. |
| 8.3. |
Ein Unterrichtserfolg ist abhängig vom regelmäßigen
Unterrichtsbesuch und konsequenten häuslichen Üben. Der
Musikschüler verpflichtet sich, seinen Teil zum
Unterrichtserfolg diesbezüglich beizutragen. |
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Bitte nehmen Sie sich die Zeit
und lesen Sie das „Kleingedruckte“
– die allgemeinen Bestimmungen –
genau durch!
Viel Freude und Erfolg beim Musizieren
wünscht Ihnen und Ihren Kindern
Ihre
Pierre-van-Hauwe-Musikschule Inning e.V.
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