Allgemeine Bestimmungen
 
1. Unterricht
1.1. Das Schuljahr dauert jeweils vom 1. September bis zum 31. August.
1.2. Die Pierre-van-Hauwe-Musikschule bemüht sich, bestimmte Lehrerwünsche zu erfüllen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Lehrkraft besteht jedoch nicht, die Unterrichts­ver­ein­barung wird mit der Pierre-van-Hauwe-Musikschule Inning e.V. getroffen. Auch berechtigt ein Lehrerwechsel, den die Schule für notwendig hält, weder zur Minderung der Unter­richts­gebühr noch zur Kündigung außerhalb der Kündigungsfrist.
1.3. Die Pierre-van-Hauwe-Musikschule bemüht sich, Wünsche für einen bestimmten Unter­richts­ort zu erfüllen. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Auch berechtigt ein Unterrichtsortwechsel, den die Schule für notwendig hält, weder zur Minderung der Unterrichtsgebühr noch zur Kündigung außerhalb der Kündigungsfrist.
1.4. Zu Beginn des Schuljahres wird der Musikschulstundenplan mit Unterrichtstag und -zeit für jeden Schüler aufgestellt. Die Benachrichtigung über Unterrichtstag, -zeit, -ort und Lehrkraft findet ebenfalls zu Beginn des Schuljahres, also in den ersten Sep­tem­ber­wochen statt. Diese festgelegten Unterrichtstermine können durch Lehrkraft und Schulleitung während des Schuljahres sporadisch oder auch dauerhaft verändert werden.
1.5. Die Aufsichtspflicht während des Musikunterrichts kann sich nur auf die vereinbarte Unterrichtszeit und den Unterrichtsraum beziehen. Eltern haften bis zum Betreten und ab Verlassen des Unterrichtsraums für ihre Kinder. Konkrete Details zum Bringen und Abholen besprechen Sie bitte mit der Lehrkraft.
2. Gebührenregelung
2.1. Die Unterrichtsgebühren (Verwaltungsgebühr plus Unterrichtstarif) sind Jahres­ge­büh­ren; sie beziehen sich jeweils auf ein Schuljahr und sind zusammen mit evtl. anfallenden Leihgebühren in 12 Monatsraten jeweils zum 1. eines Monats fällig. Zahlung erfolgt monatlich durch Bankeinzug. Die gesamte, noch offenstehende Jahresgebühr wird sofort zur Zahlung fällig, wenn der Schüler, bzw. dessen gesetzlicher Vertreter mit 2 Monatsraten in Zahlungsrückstand gerät oder der Bankeinzug mehr als einmal pro Schuljahr zurückgefordert wurde. Alle Bankgebühren, die durch Rückforderung einer Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Gebührenzahlenden. Sprechen Sie am besten vorher mit unserem Büro.
2.2. Beginnt ein Schüler seinen Unterricht während des laufenden Schuljahres, so verringert sich die Jahresgebühr um entsprechend viele volle Monatsraten. Es ist deshalb ein Unterrichtsbeginn zum Monatsanfang ratsam.
2.3. Wird Sozialermäßigung beantragt, ist ein Nachweis der Bedürftigkeit zu führen. Anhand dieses Nachweises entscheidet der Vorstand des Trägervereins der Musikschule über eine Ermäßigung der Unterrichtsgebühr.
2.4. Für das Entleihen von Musikinstrumenten der Musikschule sind Leihgebühren zu entrichten, deren Höhe sich nach dem Wert der Instrumente richtet. Einzelheiten regelt ein zwischen dem Entleiher und der Musikschule abzuschließender Vertrag.
3. Unterrichtsausfall
3.1. Unterrichtsstunden, die auf Veranlassung des Schülers ausfallen, sind gebührenpflichtig und können nicht nachgeholt werden. Terminverlegungen (Tausch mit anderen Schülern der gleichen Lehrkraft) müssen mindestens 24 Stunden vor dem eigentlichen Termin vom Schüler organisiert und der Lehrkraft mitgeteilt sein, sind jedoch grundsätzlich nur unter den Vorgaben des Musikschulstundenplans, bzw. Raumbelegungsplans möglich.
3.2. Unterrichtsstunden, die durch Erkrankung oder sonstige unvermeidliche  Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, sind bis zu 4 Unterrichtsstunden im Schuljahr gebührenpflichtig. Bei längerer Verhinderung einer Lehrkraft bemüht sich die Musikschule grundsätzlich um eine Vertretungslehrkraft. Sollte dies nicht möglich sein und darüber hinaus weitere Unterrichtsstunden ausfallen, werden die Gebühren anteilig auf schriftlichen Antrag erstattet.
3.3. Bei längerer Erkrankung eines Schülers, die die Teilnahme am Unterricht unmöglich macht, kann der Unterrichtsvertrag nach 3 Monaten ab Krankheitsmeldung auf schriftlichen Antrag und unter Vorlage eines ärztlichen Attests für den Rest des Krankheitsaus-falls beitragsfrei ruhen.
4. Ferien
4.1. Die Ferien fallen mit den ortsüblichen Schulferien zusammen. An Feiertagen entfällt ebenfalls der Unterricht.
4.2. An letzten Schultagen vor den Ferien ist, mit Ausnahme des letzten Schultages vor den Sommerferien, Unterricht..
5. Abmeldungen
5.1. Sollte ein Schüler seinen Unterricht an der Musikschule beenden wollen, so ist dies grundsätzlich nur zum Ende des laufenden Schuljahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist möglich und bedarf der Schriftform. Hierzu ist das Abmeldeformular (im Bedarfsfall bitte anfordern) bis spätestens 31. Mai an die Musikschule zu senden.
5.2. Erfolgt keine fristgerechte Abmeldung, verlängert sich die Unterrichtsvereinbarung um ein weiteres Schuljahr.
5.3. Außerordentliche Kündigung ist nur möglich bei Umzug weg vom Einzugsgebiet der Musikschule mit Dreimonatsfrist. Hierzu muss der Umzugstermin und die neue Adresse (gegebenenfalls die Meldebescheinigung) angegeben werden. Die Jahresunterrichtsgebühr ist anteilig in vollen Monatsraten zu zahlen.
5.4. Vorzeitige Vertragsbeendigung als Kulanz-Ausnahme zu 5.1. ist nur im Instrumental-Unterricht (nicht im Ensemble-Unterricht oder der Elementarstufe) zum Monatsende unter folgenden Voraussetzungen möglich und bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Vorstands:
1.  Der Schüler im Einzel-Instrumental-Unterricht stellt einen Ersatz-Schüler, der in das bestehende Unterrichtsvertragsverhältnis eintritt.
2.  Der Schüler im 2-er-Gruppen-Unterricht verpflichtet sich bis zur regulären Vertragsbeendigung der Musikschule den Differenzbetrag der Unterrichtsgebühr zwischen dem gebuchten 2-er-Unter-richt und dem Einzel-30-Unterricht zu erstatten. Der Unterricht des verbleibenden Unterrichtspartners wird als E-30-Unterricht fortgesetzt.
3.  Der Schüler im 3-er-Gruppen-Unterricht verpflichtet sich bis zur regulären Vertragsbeendigung der Musikschule den Differenzbetrag der verbleibenden Unterrichtsgebühren (aus dem gebuchten 3-er-Unterricht) und dem 2-er-Unterricht zu erstatten. Der Unter-richt der verbleibenden Unterrichtspartner findet fortan als 2-er-Unterricht statt.
6. Probezeit
6.1. Für Neu-Unterrichtsverträge (also für „Spielen mit Musik“ im 1. Jahr, „Elementarer Instrumentalunterricht in der gemischten Gruppe“ im 1. Jahr sowie im 1. Jahr des Instrumentalunterrichts) gilt eine Probezeit für beide Vertragsteile, in der bis zum 31.12. des Schuljahres mit 3-Wochen-Frist  schriftlich gekündigt werden kann.
6.2. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit für jeglichen bestehenden Unterricht, bei Schulwechsel auf eine weiterführende Schule eine Probezeit wie unter 6.1. zu beantragen. Der Antrag bedarf der Genehmigung des Vorstandes und muss bis zum 30.6. schriftlich vorliegen.
7. Neuanmeldungen / Ummeldungen
7.1. Neuanmeldungen können in der Regel nur berücksichtigt werden, sofern sie bis zum 31. Mai eingegangen sind. Das Gleiche gilt ent-sprechend für Ummeldungen. (Ummeldung bedeutet die Ände-rung des bestehenden Unterrichts bezüglich des Instruments oder der Unterrichtsart - beispielsweise Gruppenunterricht in Einzelunterricht.)
7.2. Sollten es die Möglichkeiten der Musikschule erlauben, können Neu-Anmeldungen (nicht jedoch Ab- und Ummeldungen - s. 5.1. und 5.4.) auch zu einem späteren Zeitpunkt angenommen werden.
8. Grundsätzliches
8.1. Ich stimme mit meiner Unterschrift auf der Anmeldung der Veröffentlichung von Bildern/Fotos des angemeldeten Schülers im Rahmen der üblichen Musikschul-Publikationen (Musikschul-Flyer, Musikschul-Website, Musikschul-Emails, Musikschul-Berichte in Print- und sonstigen Medien etc.) ausdrücklich zu. Selbstverständlich gibt es keinerlei Weitergabe durch die Musikschule an schul-fremde Personen oder Einrichtungen. Sollten Sie solchen Veröffentlichungen nicht zustimmen, richten Sie bitte ein entsprechendes formloses Schreiben an das Musikschul-Büro.
8.2. Alle zusätzlichen Vermerke auf der Anmeldung, die die Allgemeinen Bestimmungen einschränken oder erweitern sollen und über Wunschanfragen hinausgehen, sind gegenstandslos.
8.3. Ein Unterrichtserfolg ist abhängig vom regelmäßigen Unterrichtsbesuch und konsequenten häuslichen Üben. Der Musikschüler verpflichtet sich, seinen Teil zum Unterrichtserfolg diesbezüglich beizutragen.

Bitte nehmen Sie sich die Zeit

und lesen Sie das „Kleingedruckte“

– die allgemeinen Bestimmungen –

genau durch!

Viel Freude und Erfolg beim Musizieren

wünscht Ihnen und Ihren Kindern

Ihre
Pierre-van-Hauwe-Musikschule Inning e.V.

 

 

 

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