|
§1
|
Name und Sitz
|
|
|
(1)
|
Der
Verein führt den Namen Pierre-van-Hauwe-Musikschule Inning
e.V. nach Eintragung.
|
|
|
(2)
|
Der
Verein hat seinen Sitz in Inning.
|
|
|
|
|
|
§ 2
|
|
|
|
(1)
|
Der
Verein ist der Träger der Pierre-van-Hauwe-Musikschule
Inning. Er dient der Förderung musikalischer Jugend- und
Laienbildung.
|
|
|
(2)
|
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
|
|
|
(3)
|
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
|
|
|
(4)
|
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
|
|
|
(5)
|
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
|
|
|
|
|
|
§ 3
|
Mitgliedschaft
|
|
|
(1)
|
Mitglied
des Vereins können natürliche Personen, die im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte sind, und juristische Personen des
privaten und öffentlichen Rechts sein.
|
|
|
(2)
|
Die
Anmeldung erfolgt schriftlich beim Verein. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
|
|
|
(3)
|
Die
Mitgliedschaft erlischt durch
|
|
|
|
a)
Ausschluß,
|
|
|
|
b)
Austritt,
|
|
|
|
c)
Tod bei natürlichen Personen,
|
|
|
|
d)
Auflösung bei juristischen Personen und
|
|
|
|
e)
Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte bei natürlichen
Personen.
|
|
|
(4)
|
Der
Austritt ist dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich
mitzuteilen.
Er
kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen
Kündigungsfrist erklärt werden.
|
|
|
(5)
|
Ein
Ausschluß ist nur durch einstimmigen Beschluß des
Vorstandes möglich.
Gegen
den Beschluß des Vorstandes kann Berufung bei der
Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit 3/4 Mehrheit
über den Ausschluß entscheidet.
|
|
|
(6)
|
Personen,
die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert
haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
|
|
|
(7)
|
Die
Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
|
|
|
|
|
|
§ 4
|
Geschäftsjahr
|
|
|
(1)
|
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
|
|
|
|
|
|
§ 5
|
Organe des Vereins
|
|
|
(1)
|
Organe
des Vereins sind:
|
|
|
|
a)
die Mitgliederversammlung,
|
|
|
|
b)
der Vorstand,
|
|
|
|
c)
der Beirat
|
|
|
|
|
|
§ 6
|
Mitgliederversammlung
|
|
|
(1)
|
Die
Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
|
|
|
(2)
|
Die
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
|
|
|
|
1)
Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)
|
|
|
|
2)
Wahl von Ehrenmitgliedern
|
|
|
|
3)
Entgegennahme des Jahresberichtes
|
|
|
|
4)
Entlastung des Vorstandes
|
|
|
|
5)
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
|
|
|
|
6)
Beschluß von Satzungsänderungen
|
|
|
|
7)
Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
|
|
|
(3)
|
Die
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich und
zwar zu Beginn des Geschäftsjahres einzuberufen. Weitere
Sitzungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen eines
Viertels der Mitglieder einberufen werden.
|
|
|
(4)
|
Der
Vorsitzende des Vorstands stellt die Tagesordnung für die
Mitgliederversammlung auf, lädt zu dieser ein und leitet
die Sitzung.
|
|
|
(5)
|
Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt; bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen
ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, auf
Antrag schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel
erforderlich.
|
|
|
(6)
|
Beschlüsse
über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins
bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
|
|
|
(7)
|
Jedes
Vereinsmitglied hat 1 Stimme.
|
|
|
(8)
|
Die
Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
beurkundet. Das Protokoll wird in der nächsten
Mitgliederversammlung verlesen. Erfolgt kein Einspruch, so
gilt es als genehmigt.
|
|
|
|
|
|
§ 7
|
Vorstand
|
|
|
(1)
|
Der
Vorstand besteht aus 7 Personen (1. Vorsitzender,
Stellvertreter, Schatzmeister, Schriftführer, 3 Beisitzer).
Ihr Amt endet mit Amtsniederlegung oder Bestellung neuer
Vorstandsmitglieder.
|
|
|
(2)
|
Der
Vorsitzende, dessen Stellvertreter, der Kassenwart und der
Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand.
|
|
|
(3)
|
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung
des Vereinsvermögens. Er hat für jedes Geschäftsjahr
einen Haushaltsplan aufzustellen.
|
|
|
(4)
|
Der
Vorstand beschließt auch über die Anstellung und
Entlassung der Angestellten des Vereins einschließlich des
Leiters der Musikschule. Personelle Entscheidungen über
Lehrkräfte sind im Einvernehmen mit dem Leiter der
Musikschule zu treffen.
|
|
|
(5)
|
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten
durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Jeder von
ihnen kann den Verein allein vertreten.
|
|
|
(6)
|
Der
Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von
Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf
einen geeigneten Vertreter zu übertragen.
|
|
|
(7)
|
Die
Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung
für ihre Tätigkeit. Auslagen und Reisekosten werden
ersetzt.
|
|
|
(8)
|
In
alle namens des Vereins abzuschließende Verträge ist die
Bestimmung aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder nur mit
dem Vereinsvermögen haften.
|
|
|
(9)
|
Der
Verein haftet nur für solche vermögensrechtliche
Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden.
|
|
|
(10)
|
Der
Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder
wenn es mindestens 3 Vorstandsmitglieder verlangen. Die
Einberufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
erfolgen und den Mitgliedern eine Woche vor der Sitzung
zugehen. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen. § 6 Absatz 5
und 8 gelten entsprechend.
|
|
|
|
|
|
§ 8
|
Beirat
|
|
|
(1)
|
Der
Vorstand kann einen Beirat für künstlerische und pädagogische
Fragen berufen. Dieser hat nur beratende Aufgaben. Der
Leiter der Musikschule gehört dem Beirat kraft Amtes an.
Die Zusammensetzung des Beirates wird der
Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
|
|
|
|
|
|
§ 9
|
Auflösung des Vereins
|
|
|
(1)
|
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins
an die Gemeinde Inning, die es aus-schließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
|
|
|
|
|
|
§ 10
|
Inkrafttreten
|
|
|
(1)
|
Die
Satzung der PIERRE-VAN-HAUWE-MUSIKSCHULE INNING tritt mit
der Eintragung ins das Vereinsregister in Kraft.
|
|
|
(2)
|
In
das Vereinsregister eingetragen am 6. Februar 1979.
Starnberg,
den 6.2.1979
|
|
|
|
|